AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung und Liefertermin
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Teillieferungen sind möglich. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach jeder einzelnen Teillieferung Rechnung zu legen. Der Auftragnehmer ist bestrebt die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine für individuelle Software können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbeschreibung für individuelle Software zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
3. Zahlung
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden bankübliche Verzugszinsen zuzüglich 20% USt. verrechnet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
4. Eigentumsrecht, Urheberrecht und Nutzung
Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Softwareprogramme und Organisationsleistungen sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt lediglich Nutzungsrechte und darf Softwareprogramme weder kopieren noch verändern. Der Auftraggeber darf Softwareprogramme nur zu eigenen Zwecken nutzen. Jede Weitergabe an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich ist zu unterlassen. Jede dennoch erfolgte Weitergabe zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
5. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers von mehr als 30 Tagen ist der Auftraggeber berechtigt nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 90 Tagen vom Auftrag mittels eingeschriebenen Brief zurückzutreten. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Überschreitung von Lieferfristen entstehen.
6. Gewährleistung und Garantie
Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei Softwareprogrammen sind Mängelrügen nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung erfolgen.

Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftraggeber muß in jedem Fall eine Mängelbehebung durch den Auftragnehmer zulassen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung des Entgeltes bzw. Wandelung ist ausgeschlossen. Die von den Vorlieferanten des Auftragnehmers gewährten Garantiebedingungen gelten auch für den Auftraggeber. Die jeweilige Garantiefrist beginnt in jedem Fall mit dem Tag der Lieferung durch den Auftragnehmer. Im Falle einer Garantiereparatur muß der Auftraggeber den Verkaufsgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Geschäftssitz des Auftragnehmers in Wien bringen lassen bzw. auch wieder von dort abholen lassen.
7. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen oder Einkünften, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die vereinbarte Auftragssumme gilt in jedem Fall als Obergrenze für evtl. Schadenersatzforderungen.
8. Individuelle Software
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin und Preisvereinbarungen führen. Individuell erstellte Software bedarf einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der Leistungsbeschreibung). Etwa auftretende Mängel (Abweichungen von der Leistungsbeschreibung) sind dem Auftragnehmer zu melden und werden von diesem in angemessener Frist behoben. Läßt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, daß seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
9. Vorbereitung des Aufstellungsortes
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Standort mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.


Zahlbar und klagbar in Wien.